Hinweis zur Erstellung eines Nachweises bezüglich der Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen
Gemäß Art. 28 DSGVO muss der Auftragsverarbeiter hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
Anstelle einer beim Auftragsverarbeiter durchzuführenden Vor-Ort-Überprüfung sieht es der Auftraggeber gegenwärtig grundsätzlich als ausreichend an, sich mittels eines schriftlichen Nachweises von der Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen im Hause des Auftragsverarbeiters zu überzeugen.
Der Auftragsverarbeiter wird dazu aufgefordert, dem Auftraggeber einen entsprechenden schriftlichen Nachweis zukommen zu lassen, aus dem hervorgeht, dass die zwischen ihm und dem Auftragsverarbeiter vereinbarten und im Hause des Auftragsverarbeiters getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehalten werden. Den Nachweis kann der Auftragsverarbeiter durch die Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, seiner Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz) erbringen.
In diesem Zusammenhang ist dem Auftraggeber zu bestätigen, dass die innerbetriebliche Organisation des Auftragsverarbeiters so gestaltet ist, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Des Weiteren sind werthaltige Aussagen im Hinblick auf die erforderlichen Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) zu treffen.
Ferner hat der Auftragsverarbeiter dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen, dass
- die ihm überlassenen Daten ausschließlich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden,
- beim Umgang mit den überlassenen Daten nur Personal eingesetzt wird, das auf einen datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten (insbesondere die Geheimhaltung der Daten) gemäß der DSGVO sowie weiterer maßgeblicher Bestimmungen zum Datenschutz eingewiesen und verpflichtet worden ist,
- nur Unterauftragnehmer eingesetzt werden, die der Auftragsverarbeiter hinsichtlich deren getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt und sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann jährlich (sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wurde) bezüglich der Einhaltung überzeugt hat,
- dem Auftragsverarbeiter für die Beauftragung dieser Unterauftragnehmer jeweils die Zustimmung des Auftraggebers vorliegt,
- die zwischen den Auftragsverarbeiter und Unterauftragnehmern (Kettenbeauftragung) vertraglich getroffenen Vereinbarungen so gestaltet sind, dass sie den vertraglich festgelegten Regelungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsverarbeiter entsprechen. Dies betrifft insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen, welche ein gleichwertiges Schutzniveau aufweisen müssen,
- der Auftragsverarbeiter im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung keine Unterauftragnehmer einsetzt, deren Betriebsstätte sich außerhalb der EU-Staaten befindet bzw. die von einem Drittland Zugriff auf die überlassenen Daten haben. Hierzu zählen auch die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen, wenn dabei ein Zugriff auf die überlassenen Daten nicht ausgeschlossen werden kann und
- die beim Auftragsverarbeiter für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzten Verfahren einem regelmäßigen Audit bzw. Kontrolle unterliegen.
Aus der vorgenannten Bestätigung muss schließlich ersichtlich sein:
- wer im Hause des Auftragsverarbeiters die Audits bzw. Kontrollen durchgeführt hat,
- wann und mit welchen Schwerpunkten die letzten Kontrollen durchgeführt wurden,
- wie das Prüfungsergebnis lautet (welche Beanstandungen; werden/wurden Feststellungen zeitnah behoben etc.),
- und in welchem Zeitintervall die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen geprüft werden.
Der Auftragsverarbeiter hat, sofern noch nicht geschehen, dem Auftraggeber den derzeitigen Datenschutzbeauftragten in seinem Hause mit Kontaktdaten bekannt zu geben.
Der Auftragsverarbeiter hat einen Nachweis im vorbeschriebenen Umfang dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen:
- vor Beginn der Leistungserbringung (Datenverarbeitung) und danach
- regelmäßig einmal jährlich (gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Leistungserbringung) sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wurde
Stand: 13.01.2023